Satzung der Privilegierten Schützengesellschaft Großneuhausen 1831 e.V.
- Name und Sitz des Vereins
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- Der am 28.04.1992 gegründete Verein führt den Namen: „ Privilegierte Schützengesellschaft Großneuhausen 1831 e.V. „. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Sömmerda eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist in Großneuhausen/Thüringen.
- Zweck und Aufgaben
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- Die Schützengesellschaft Großneuhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Schützengesellschaft Großneuhausen ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schieß- und Oldtimermotorsportes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Pflege und Ausübung des Schieß- und Oldtimermotorensportes auf der Grundlage der Freiwilligkeit und des Amateurgedankens.
- Die Durchführung von Sportveranstaltungen und der Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums im Schieß- und Oldtimermotorsportes dienen.
Der Jugend soll dabei in diesem Sinne, in ganz besonderem Maße eine sorgfältige Förderung zuteilwerden.
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- Der Verein erkennt mit Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Thüringen für sich und seine Mitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBT und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.
- Die Schützengesellschaft Großneuhausen ist ein demokratisch arbeitender, parteiunabhängiger, sowie juristisch selbständiger Verein.
- Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr, es läuft vom 01.01.-31.12. des jeweiligen Jahres.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Mitgliedschaft
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- Der Verein hat:
- Ordentliche Mitglieder,
- Jugendmitglieder,
- Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Bestrebungen des Vereins unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
- Jugendliche (12-17 Jahre) können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigen, dass sie einverstanden sind wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.
- Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Erwerb der Mitgliedschaft
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- Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Dem/Der Antragsteller/in ist bei Eingang des Aufnahmeantrages eine gültige Vereinssatzung auszuhändigen oder zuzusenden.
- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
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- Durch den Tod des Mitgliedes.
- Durch Austritt, der nur schriftlich für das Ende eines Geschäftsjahres (s. Pkt. 3) zulässig und spätestens 3. Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären ist.
- Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied:
- 5. Monate seit Beginn des Geschäftsjahres mit der Entrichtung des Jahresbeitrages in Verzug ist, und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung der Beitrag nicht bezahlt wurde
Oder
- Sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
- Durch Ausschluss (siehe Punkt 10.2)
- Mitgliedbeitrag
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- Die Privilegierte Schützengesellschaft Großneuhausen finanziert sich durch:
- Mitgliedsbeiträge seiner Mitglieder
- Gebühren und Strafen
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Publikationen, Stiftungen, Zuwendungen und Spenden.
Der/Die Kassenverwalter/-in verwaltet und überwacht die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage des vom Vorstand erarbeiteten Jahresfinanzplanes.
Jährlich haben Überprüfungen durch gewählte Kassenprüfer stattzufinden. Dem Vorstand ist ein Prüfbericht vorzulegen.
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- Jedes ordentliche Mitglied und jedes Jugendmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Als Zahlungsweise gilt die ganzjährige Zahlung bis spätestens zum 31.03. es laufenden Geschäftsjahres.
- Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Generalversammlung festgesetzt.
- Mitgliedschaftsrechte
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- Alle Mitglieder sind berechtig, an den Generalversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mit, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Mitglieder unter 18. Jahren stimmen ihre Belange, welche die Jugendarbeit betreffen, in eigener Beratung unter dem Vorsitz des/der Jugendwartes/-in ab. In der Generalversammlung nimmt der/die Jugendwart/-in die Interessen dieser Jugendlichen wahr.
- Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche dem Verein zur Verfügung stehenden Anlagen und Techniken zu nutzen. Für die Teilnahme an den einzelnen Schießsportveranstaltungen gelten die Beschlüsse des Thüringer Schützenbundes bzw. des Deutschen Schützenbundes.
- Jedes Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder eines vom Vorstand Beauftragten in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht zu, Beschwerde an den Vereinsvorstand zu richten.
Der Vorstand hat die Beschwerde zu behandeln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beratung schriftlich mitzuteilen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf persönliche Anhörung wärend der seine Beschwerde behandelnden Vorstandssitzung. Fällt der Bescheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, hat dieser das Recht, die nächste Generalversammlung einzuberufen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.
- Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu Unterstützen.
- Den Anordnungen des Vorstandes oder eines vom Vorstand Beauftragten in allen Vereins- und den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.
- Die Beiträge pünktlich zu zahlen.
- Das Vereinseigentum zu schonen und pfleglich zu behandeln.
- Auf Verlangen des Vorstandes eine Unbedenklichkeitserklärung eines Arztes vorzulegen.
- Pro Jahr 5. Arbeitsstunden bei Arbeitseinsätzen oder Veranstaltungen, für den Verein zu leisten. Sollte das Mitglied dem nicht nachkommen, so ist für jede nicht geleistete Arbeitsstunde ein Betrag von 5,00 € (Euro) in die Vereinskasse zu entrichten.
- Strafen
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- Zur Ahndung von Vergehen gegen den Zweck und die Aufgaben des Vereins können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
- Verwarnung
- Verweis (Vereinsintern)
- Geldbuße bis zu 50,00 € (Euro)
- Sperre
- Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:
- Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
- Wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.
- Wegen unehrenhaftem Benehmen innerhalb und außerhalb des Vereines.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides, das Recht der Berufung an die nächstfolgende Generalversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.
Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung.
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- Ist der Ausschluss endgültig, wird das zuständige Ordnungsamt durch den Vereinsvorstand vom Ausschluss des Mitgliedes Informiert.
- Liegen zwischen dem Zeitpunkt in dem der Verstoß bei einem Organ bekannt wird, und der Einleitung des Verfahrens mehr als 3. Monate, so darf die Angelegenheit nicht mehr verfolgt werden. Sie darf auch nicht mehr in einem etwaig später eingeleiteten Verfahren verwertet werden.
- Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Generalversammlung
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- Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die satzungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen-, Jugend- und Ehrenmitglieder.
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- Die Generalversammlung findet alljährlich statt, und muss in der Zeit vom 01.01. bis spätestens zum 31.03. stattgefunden haben. Die Einberufung muss spätestens 4. Wochen vor dem Termin erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
- Jahresbericht des/der Schützenmeisters/-in
- Jahresbericht des/der Schießwartes/-in
- Jahresbericht Des/Der Kassenverwalters/-in
- Bericht der Kassenprüfer
- Abstimmung über Annahme der Berichte des/der Kassenverwalters/-in und der Kassenprüfer, sowie Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Bestätigung des Jugendsprechers
- Entlastung des Vorstandes (wenn Neuwahlen erfolgen)
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim Schriftführer/-in schriftlich eingereicht werden müssen
- Festsetzung der Beiträge und Gebühren
- Die Generalversammlung ist nach satzungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig.
- Außerordentliche Generalversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder durch begründeten Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.
Die außerordentliche Generalversammlung ist dann spätestens 3. Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
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- Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung. Alle übrigen Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, können jedoch auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes auch geheim durch Zettelabgabe erfolgen.
- Mitglieder die in der Versammlung nicht Anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Leiter der Generalversammlung schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3. Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.
- Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schützenmeister und dem/der Schriftführer/-in zu unterschreiben ist.
- Der Vorstand
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- Der Vorstand besteht aus:
- Dem/Der Schützenmeister/-in
- Dem/Der stellv. Schützenmeister/-in
- Dem/Der Schriftführer/-in
- Dem/Der Kassenverwalter/-in
- Dem/Der Schießwart/-in
- Dem/Der Jugendwart/-in
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Schützenmeister/-in, der/die stellv. Schützenmeister/-in, der/die Schriftführer/-in und der/die Kassenverwalter/-in.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung bis zur Generalversammlung in 3. Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung, ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben über 200,00 € (Euro) müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach vom Vorstand genehmigt sein. Ausgaben die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grund nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
- Der Vorstand soll mindestens 4mal im Jahr zusammenkommen und ist dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Schützenmeisters/-in. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in der dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt wurde.
- Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (Pkt. 16).
- Ausgaben bis zu 200,00 € (Euro) können nur vom Schützenmeister/-in und vom Kassenverwalter/-in getätigt werden.
- Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Mitgliederversammlung einberufen, um für eine zutreffende Entscheidung die Meinung von möglichst vielen Mitgliedern zu hören. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann schriftlich, in dringenden Fällen auch mündlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung fasst keine Beschlüsse im Sinne des Pkt. 12. Sie gibt vielmehr Empfehlungen an den Vorstand oder die Generalversammlung. Wahlen können von der Mitgliederversammlung nicht durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Ausführung der Empfehlung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand, gegebenenfalls der Generalversammlung.
- Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die von der Generalversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2. Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Kassenprüfern für die unmittelbar folgende Wahlzeit ist unzulässig.
- Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Der Ausschuss wählt für die Dauer seiner Tätigkeit seinen Vorsitzenden, der dem Vorstand über die Abwicklung der Aufgaben zu berichten hat.
- Ehrungen
- Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann eine Person durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann durch die Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit ausgesprochen werden.
- Andere Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vorstandmehrheitlich mit einer Ehrennadel ausgezeichnet werden.
- Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
- Auflösung
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- Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder diese beantragen und die zu diesem Zwecke einberufene Generalversammlung (Pkt. 12.3) mit einer ¾ Mehrheit in namentlicher Abstimmung entsprechend beschließt.
Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene außerordentliche Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind.
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- Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, an die Gemeinde Großneuhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung und Unterstützung einer Kindereinrichtung in Großneuhausen zu verwenden hat.
- Zu Liquidatoren werden der/die stellvertretende Schützenmeister/-in und der/die Kassenverwalter/-in bestellt.
Die vorliegende Satzung tritt an dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sömmerda in Kraft.
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